Bürgerentscheid zur Stadthalle Finsterwalde am 13. November 2016

AfD EE/ November 9, 2016/ Aktuelles

Demokratie stärken – wählen gehen!

Es gibt nichts Besseres, als den Bürger selbst entscheiden zu lassen. Aufgabe der Politik ist es dabei, die Wähler neutral umfassend zu informieren und so in die Lage zu versetzen, eine verantwortungsvolle Entscheidung zu treffen.
Ob das beim Thema Stadthalle gut gelungen ist, darüber lässt sich sicher trefflich streiten.

Die Debatte ließ leider oft die nötige Sachlichkeit und den Respekt gegenüber anderen Meinungen vermissen.
Gelegentlich waren von Seiten der Stadthallen-Befürworter Vorbehalte zu vernehmen, der Bürger sei zu einer sachgerechten Entscheidung nicht qualifiziert und sollte diese den gewählten Abgeordneten überlassen.

Sollte die Bürgerbefragung bzw. der Bürgerentscheid am nötigen Quorum scheitern, werden die Gegner der direkten Bürgerbeteiligung sich in ihrer Position bestätigt sehen.

Lassen Sie das nicht zu!

Die AfD steht für direkte Demokratie auf allen Entscheidungsebenen.
Der Kreisverband Elbe-Elster ruft daher alle wahlberechtigten Finsterwalder auf, ihr Recht wahrzunehmen und die Zukunft ihrer Stadt selbst aktiv mitzugestalten.

 

 

Jeffrey Halbin

1. stellvertretender Vorsitzender

 

 

Hintergrund

 „Bürgerentscheid“ zur Finsterwalder Stadthalle am 13.11.2016

Offiziell wird von der Stadt Finsterwalde ein Bürgerentscheid  zur Stadthalle angekündigt. Bürgerentscheide sind in § 15 der Brandenburgischen Kommunalverfassung (BbgKVerf ) geregelt. Nach Absatz 5 hat ein Bürgerentscheid, bei dem die nach Absatz 4 Satz 2 erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen zustande gekommen ist, die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung – er ist also bindend. Die erforderliche Mehrheit von Ja-Stimmen ist die Mehrheit der Stimmen, die gleichzeitig mindestens 25% der Wahlberechtigten betragen muss (Quorum).

Mit den kürzlich versandten Abstimmungsbenachrichtigungen werden die Finsterwalder Bürger jedoch nicht zu einem Bürgerentscheid, sondern einer „Einwohnerbefragung zum Thema Veranstaltungshalle“ gebeten.

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Warum eine Einwohnerbefragung statt eines Bürgerentscheides und was ist der Unterschied?
Voraussetzung für einen Bürgerentscheid ist ein vorangegangenes erfolgreiches Bürgerbegehren (=Antrag auf einen Bürgerentscheid). Da das von der SPD-Fraktion initiierte Bürgerbegehren gegen den Bau der Stadthalle am 25.03.2015 von einer Mehrheit der Abgeordneten für unzulässig erklärt wurde und dagegen eine Klage beim Verwaltungsgericht anhängt, ist der Weg zu einem Bürgerentscheid momentan blockiert. Eine baldige Entscheidung des Gerichts ist nicht zu erwarten.

Am 28. September 2016 hat die Stadtverordnetenversammlung die Stadtverwaltung beauftragt, eine Einwohnerbefragung auf der Grundlage von § 13 BbgKVerf und § 5 Einwohnerbeteiligungssatzung (EbetS) der Stadt Finsterwalde zum Thema Veranstaltungshalle durchzuführen.

§ 13 BbgKVerf regelt die Beteiligung und Unterrichtung der Einwohner und verweist auf die Hauptsatzung oder -wie in unserem Fall- eine gesonderte Satzung. Zur Verbindlichkeit der Einwohnerbefragung ist weder in § 13 BbgKVerf noch in § 5 EbetS etwas geregelt.

Der Beschluss der Stadtverordneten vom 28. September 2016 (=Durchführungsbeschluss nach § 5 Abs. 4 EbetS) sagt, dass die Einwohnerbefragung „in Form eines Bürgerentscheids durchgeführt werden und analog den Vorschriften zum Bürgerentscheid gemäß § 15 Abs. 4 bis 6 BbgKVerf erfolgen“ soll. Dies beinhaltet auch die Regelung über die Verbindlichkeit des Bürgerentscheides. Die an sich unverbindliche Einwohnerbefragung wird hier durch den Beschluss der Stadtverordneten analog den Regelungen zum Bürgerentscheid verbindlich gemacht.

In der Hauptsatzung der Stadt Finsterwalde ist der Grund für den Ausschluss der Briefwahl zu finden: § 4 Abs. 6 schließt die Möglichkeit der Briefabstimmung bei Bürgerentscheiden aus. Für eine Briefwahl hätte die Hauptsatzung rechtzeitig geändert werden müssen.

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